Bausachverständigenbüro für
Schimmelpilzschäden Bergisches Land

Hinweispflicht bei Schimmelbildung

Der Verkäufer eines Hauses oder einer Wohnung muss jedenfalls dann ungefragt auf eine bestehende Schimmelbildung hinweisen, wenn diese auch bauliche Ursachen hat und nicht durch bloßes Lüften der Räume zu beseitigen ist. Dies gilt auch für den Fall eines umfassenden vertraglichen Gewährleistungsausschlusses.

Urteil des LG München vom 25.11.2003 26 O 1290/02

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