Bausachverständigenbüro für
Schimmelpilzschäden Bergisches Land

Mieterkündigung wegen Gesundheitsgefährdung nur nach Abmahnung

Die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung (hier Schimmelbildung) nach §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich erst zulässig, wenn der Mieter dem Vermieter zuvor eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt und der Vermieter den Mangel nicht fristgerecht beseitigt hat.

Urteil des BGH vom 18.04.2007, VIII ZR 182/06, BGHR 2007, 743, NJW 2007, 2177

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